Allgemeine Geschäftsbedingungen der GRAL Content & Speakers GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote, Leistungen und Verträge der GRAL Content & Speakers GmbH („GCS“) gegenüber ihren Kunden. Sie finden Anwendung auf sämtliche Vertragsverhältnisse, insbesondere im Zusammenhang mit der Konzeption, Erstellung, Produktion, Bearbeitung, Veröffentlichung, Verbreitung und Vermarktung von grafischen, audiovisuellen und digitalen Inhalten sowie der Vermittlung von Rednern, Moderatoren und vergleichbaren Persönlichkeiten.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn GCS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (z. B. per E-Mail) zugestimmt hat. Insbesondere stellt die vorbehaltlose Ausführung von Leistungen durch GCS keine konkludente Zustimmung dar.

(3) Mit dem Vertragsschluss erkennt der Kunde die Geltung dieser AGB in der jeweils gültigen Fassung an. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt

(1) Alle Angebote von GCS sind freibleibend und unverbindlich. Als „Angebot“, „Kostenschätzung“, oder ähnlich bezeichnete Dokumente stellen keine verbindlichen Preisangaben oder Zusagen dar, sondern lediglich unverbindliche Kostenrahmen zur Orientierung.

(2) Ein Vertrag zwischen GCS und dem Kunden kommt erst durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung durch GCS zustande, die auch in Textform erfolgen kann, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungserbringung.

(3) GCS ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Diese Teilleistungen können gesondert abgerechnet werden.

(4) Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsinhalts bedürfen der Textform. Wünscht der Kunde eine Änderung, Erweiterung oder Ergänzung der vertraglich vereinbarten Leistungen, wird GCS die Machbarkeit prüfen und den Kunden zu etwaigen Mehrkosten und Auswirkungen auf den Zeitplan informieren. GCS ist zur Durchführung der geänderten Leistungen nur verpflichtet, wenn über die Änderungen – insbesondere über Preis und Zeitplan – eine Einigung in Textform erzielt wurde. Bis zu einer solchen Einigung führt GCS das Projekt auf Grundlage der ursprünglichen Vereinbarung, insbesondere der vereinbarten Stundensätzen, fort.

§ 3 Beauftragung von Drittleistungen, handling-fee

(1) GCS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen geeignete Drittunternehmen (z. B. Technikdienstleister, Sprecher, Studios, Verlage oder Rechteinhaber) zu beauftragen.

(2) Die Beauftragung solcher Drittleistungen erfolgt grundsätzlich im (eigenen) Namen und auf Rechnung von GCS.

(3) In Einzelfällen kann GCS nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Drittleistungen auch im (fremden) Namen und auf Rechnung des Kunden vermitteln. In diesem Fall kommt das Vertragsverhältnis unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter zustande.

Soweit der Kunde ausdrücklich wünscht, dass bestimmte Drittleistungen in seinem Namen und auf seine Rechnung beauftragt werden, bevollmächtigt er GCS, entsprechende Verträge im Rahmen des abgestimmten Projektumfangs und im Namen des Kunden mit Dritten abzuschließen. Die Vollmacht erstreckt sich ausschließlich auf Leistungen, die zur Umsetzung des vereinbarten Konzepts erforderlich sind. Eine darüberhinausgehende Beauftragung erfolgt nur mit gesonderter Zustimmung des Kunden.

(4) Auslagen und durchgereichte Drittkosten (sog. Durchlaufkosten) werden dem Kunden zum Selbstkostenpreis weiterberechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. GCS ist berechtigt, für die Koordination und Abwicklung solcher Drittleistungen eine pauschale handling-fee in Höhe von 15 Prozent des Netto-Werts der entsprechenden Fremdleistung zu berechnen, sofern dies zuvor vereinbart wurde. Die Höhe und Berechnungsweise der handling-fee wird dem Kunden im Angebot oder separat ausgewiesen.

§ 4 Leistungsspektrum von CGS

Einzelheiten zu den jeweils geschuldeten Leistungen, zur Vertragsdauer sowie zur Vergütung ergeben sich aus dem individuellen Vertrag bzw. Angebot. Der konkrete Umfang der Leistungen wird jeweils im Einzelvertrag vereinbart.

§ 5 Vergütung

(1) Die im Angebot genannten Preise gelten nur bei ungeteilter Beauftragung aller angebotenen Leistungen. Alle Preisangaben verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Nicht im Angebot enthaltene Leistungen, die auf Wunsch des Kunden zusätzlich erbracht werden, sowie Mehraufwendungen, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Kunden (z.B Bereitstellung eines Logos lediglich als JPG-Datei),

Seite 2 von 6

  1. Transport) oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter verursacht werden (soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen von GCS sind), werden gesondert nach den jeweils gültigen Vergütungssätzen von GCS berechnet.

Fremdkosten (z. B. Technik, Lizenzen, Darsteller etc.) können je nach Einzelfall mit oder ohne handling-fee an den Kunden weitergegeben werden. Dies wird im Angebot oder vorab individuell abgestimmt.

Sofern nicht ausdrücklich im Angebot ausgewiesen, sind insbesondere Lizenzkosten (z. B. für Bild-, Ton-, Urheberrechte), Buyouts für Darsteller, Sprecher, Models oder Musik sowie GEMA-Gebühren, Künstlersozialabgaben (KSA) oder etwaige Zollkosten nicht im Angebotspreis enthalten. Solche Kosten werden – auch wenn sie erst nachträglich entstehen oder abgerechnet werden – gesondert ohne handling-fee in Rechnung gestellt.

(3) GCS behält sich das Recht vor, Preise anzupassen, wenn dies auf Faktoren zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflussbereichs von GCS liegen (z. B. Tarifänderungen bei Fremdanbietern, Energiepreise, Materialpreise, gesetzliche Abgaben). Erhöht sich der Gesamtpreis dadurch um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht ausgeführten Leistungen zurückzutreten. Der Rücktritt ist innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich zu erklären. Erfolgt kein fristgerechter Rücktritt, gelten die neuen Preise als akzeptiert.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Vertrag oder Angebot nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen der GCS innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Eingang des Betrags auf dem in der Rechnung angegebenen Konto. Alle Zahlungen sind in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich an die GCS zu leisten,

(2) GCS ist berechtigt, bei Projektbeginn eine angemessene Anzahlung oder Abschlagszahlung in Rechnung zu stellen. Ebenso können bei längeren Projektlaufzeiten oder bei Leistungen in Teilabschnitten Abschlagsrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt gestellt werden. GCS ist berechtigt, die vertragsgemäße Leistung bis zum Eingang der vereinbarten An- bzw. Abschlagszahlung zu verweigern. Die jeweiligen An- bzw. Abschlagsbeträge und Zahlungszeitpunkte werden im Angebot oder der Auftragsbestätigung ausgewiesen.

(3) Für Neukunden sowie Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands ist GCS berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von bis zu 100 % des Gesamtrechnungsbetrags zu verlangen. Bei Bestandskunden mit Sitz in Deutschland kann eine Anzahlung in Höhe von bis zu 100 % der

Fremdkosten sowie bis zu 75 % der Kosten für Leistungen der CGS gefordert werden. Anzahlungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Individuell vereinbarte Zahlungsfristen in der vom Kunden unterzeichneten Kostenschätzung oder dem Angebot gehen diesen Regelungen vor.

(4) Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von GCS anerkannt wurde. Eine Zurückbehaltung wegen nicht wesentlicher Mängel ist ausgeschlossen.

§ 7 Termine und Fristen

(1) Von GCS genannte Termine und Fristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Feste Veranstaltungs-, Produktions- oder Drehtermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart und von GCS in Textform bestätigt wurden.

(2) Die Einhaltung von vereinbarten Terminen setzt voraus, dass der Kunde GCS rechtzeitig alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen, Freigaben, Inhalte, technischen Angaben sowie ggf. notwendige behördliche Genehmigungen oder Drehgenehmigungen zur Verfügung stellt. Verzögerungen, die auf eine verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, führen zu einer angemessenen Verlängerung aller betroffenen Fristen.

(3) Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, von GCS nicht zu vertretende Umstände (z. B. Naturereignisse, Epidemien, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Materialengpässe, Arbeitskämpfe, Betriebs-störungen bei GCS oder deren Dienstleistern) verlängern vereinbarte Leistungsfristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten oder beauftragten Dritten eintreten.

(4) Dauert die Leistungsverzögerung im Sinne von Abs. 3 länger als einen Monat, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Eine bereits erbrachte (Teil-)Leistung ist in diesem Fall voll vom Kunden zu vergüten.

(5) Eine außerordentliche Kündigung durch den Kunden wegen Terminverzugs ist nur zulässig, wenn der Kunde GCS zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist (mindestens 14 Kalendertage) gesetzt und die Leistungserbringung für die Zeit nach Ablauf dieser Frist abgelehnt hat.

(6) Verzögerungen, die durch verspätete oder fehlerhafte Lieferung oder Bereitstellung von Fremdmaterial entstehen – insbesondere Musik-, Bild-, Ton- oder Videodateien, Rechtefreigaben,

Seite 3 von 6

  1. -Freistellungen oder durch vom Kunden benannte Sprecher, Models, Interviewpartner oder andere Dritte – hat GCS nicht zu vertreten. In solchen Fällen verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen um einen angemessenen Zeitraum. Soweit der Kunde selbst Inhalte oder bestimmte externe Dienstleister zur Verwendung vorgibt, ist er verpflichtet, diese rechtzeitig, vollständig und in verwendungsfähiger Form bereitzustellen.

§ 8 Abnahme durch den Kunden

(1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abnahme der Leistungen durch den Kunden im Rahmen eines abgestimmten Generaldurchlaufs, einer Generalprobe oder eines Probelaufs. Alternativ kann GCS die Abnahme durch Bereitstellung eines Video- oder Grafiklinks initiieren. In diesem Fall hat der Kunde die Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist digital Wünsche und Einwendungen bei GCS (bei Videos über die im Online-Link vorgesehene Kommentarfunktion) anzubringen.

Es ist ausschließlich die Rückmeldung der beauftragten Ansprechpartnerin oder des beauftragten Ansprechpartners maßgeblich. Der Kunde ist verpflichtet, eine interne Abstimmung sicherzustellen. Unklare, widersprüchliche oder verspätete Rückmeldungen sowie mehrfach geänderte Vorgaben, die nicht auf einem Fehler von GCS beruhen, können zu Mehraufwand führen, der gesondert vergütet wird.

(2) Erfolgt keine Übergabe, gilt die Leistung mit der widerspruchslosen Entgegennahme oder Nutzung des Werks bzw. der Leistung als abgenommen.

(3) GCS berücksichtigt eine Korrekturschleife im vereinbarten Leistungsumfang. Weitere Überarbeitungen werden nach Aufwand gemäß den geltenden Vergütungssätzen berechnet.

(4) Planungs- und Konzeptionsleistungen (z. B. Detailkonzepte, Drehpläne, Ablaufregie etc.) gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang schriftlich oder in Textform wesentliche Mängel rügt.

(5) Verweigert der Kunde die Abnahme unter Berufung auf angebliche Mängel, ohne diese konkret zu benennen, oder erklärt er sich innerhalb einer von GCS gesetzten angemessenen Frist nicht zur Abnahme bereit, so gilt die Leistung nach Ablauf der gesetzten Frist als abgenommen, sofern sie im Wesentlichen vertragsgemäß ist (§ 640 Abs. 2 BGB).

(6) Noch ausstehende Teilleistungen oder geringfügige Mängel, die die Funktionsfähigkeit der Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese Leistungen bzw. Mängel werden von GCS schnellstmöglich nachgebessert oder nachgeliefert.

§ 9 Sachmängelhaftung, Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Maß, Ausrüstung oder Design sowie konstruktionsbedingte Abweichungen von Abbildungen oder Beschreibungen – etwa in Katalogen, Angeboten oder Werbematerialien – stellen keinen Sachmangel dar, sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit vereinbart wurde. Unerhebliche Abweichungen, die den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung oder Lieferung nur unwesentlich mindern, begründen keine Gewährleistungsansprüche.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Produkte oder Leistungen unverzüglich nach Übergabe sorgfältig zu prüfen. Offensichtliche Mängel oder unvollständige Lieferungen sind GCS spätestens innerhalb von 2 Kalendertagen nach Lieferung in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 2 Tage nach Entdeckung zu rügen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Unterbleibt die fristgerechte Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt.

(3) Zur Prüfung der Mängelansprüche ist GCS berechtigt, die betroffene Ware oder Leistung in zumutbarer Weise untersuchen zu lassen. Liegt ein durch GCS zu vertretender Mangel vor, ist GCS nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ist eine Nachbesserung im Einzelfall nicht mehr möglich – etwa aufgrund des abgeschlossenen Veranstaltungs- oder Produktionszeitraums – beschränken sich die Rechte des Kunden auf Minderung.

(4) Verweigert GCS die Nacherfüllung endgültig, schlägt sie fehl oder ist sie unzumutbar bzw. mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, kann der Kunde – vorbehaltlich der Regelung in §10 – wahlweise Minderung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz verlangen. Bei nur geringfügigen Pflichtverletzungen oder unerheblichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht. Gleiches gilt, wenn GCS die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme, Lieferung oder Bereitstellung zur Abholung, sofern keine abweichende gesetzliche Frist zwingend gilt. Weitergehende Ansprüche wegen Sachmängeln – insbesondere auf Schadensersatz – bestehen nur im Rahmen der Haftungsregelungen in § 10.

§ 10 Haftung

(1) GCS haftet für Schäden des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur dann, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig von GCS, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet GCS nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt wurde; in diesem Fall ist die Haftung auf den

Seite 4 von 6

  1. begrenzt.

Unberührt bleiben Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von GCS, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Im Fall des Verzugs haftet GCS – vorbehaltlich einer weitergehenden Haftung nach Abs.1 – begrenzt auf 5 % des jeweiligen Auftragswerts.

(3) In allen anderen Fällen ist die Haftung – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen.

(4) Schadensersatzansprüche gegen GCS verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von 12 Monaten ab Anspruchsentstehung und Kenntnis des Kunden von den anspruchsbegründenden Umständen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.

(5) Soweit die Haftung von GCS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von GCS.

(6) Werden Leistungen auf Grundlage von Angaben, Konzepten, Daten oder Vorlagen des Kunden erstellt, haftet GCS nicht für deren inhaltliche Richtigkeit oder Eignung, es sei denn, GCS hätte im Rahmen einer vertraglich geschuldeten Beratungspflicht erkennen müssen, dass sie ungeeignet oder fehlerhaft sind.

§ 11 Kündigungsrecht

(1) Überschreitet der voraussichtliche Endpreis die im vereinbarten Kostenanschlag genannten Beträge um mehr als 20 %, kann der Kunde den Vertrag gemäß § 650 Satz 2 BGB kündigen. GCS wird dem Kunden Kostensteigerungen unverzüglich anzeigen, sofern diese nicht auf einem Änderungsverlangen gemäß § 2 Abs.4 beruhen.

(2) Kündigt der Kunde den Vertrag aus einem von GCS nicht zu vertretenden Grund, hat GCS Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für bereits erbrachte Leistungen. Für nicht ausgeführte Leistungen gelten pauschal 30 % der vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendungen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen geringeren Aufwand oder Schaden nachzuweisen.

(3) GCS ist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn

der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt (z. B. Mitwirkung, Zahlung) und diese Pflichtverletzung trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen beseitigt;

der Kunde Leistungen von GCS unberechtigt zurückhält oder einstellt;

der Kunde zahlungsunfähig oder überschuldet ist;

ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird (es sei denn, der Antrag wird innerhalb von fünf Werktagen zurückgenommen);

durch Handlungen des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt werden und dadurch eine Nutzung der GCS-Leistung länger als eine Woche unmöglich oder eingeschränkt ist;

ein Gesellschafterwechsel, ein Kontrollwechsel oder eine Veräußerung wesentlicher Vermögensbestandteile beim Kunden erfolgt; der Kunde seine Geschäftstätigkeit dauerhaft einstellt oder liquidiert wird; der Kunde Inhalte oder Zwecke verfolgt, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen, insbesondere im Zusammenhang mit Gewaltverherrlichung, menschenverachtenden, pornografischen oder extremistischen Inhalten sowie Aufrufen zu Hass oder Gewalt.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Umstände schriftlich auszuüben.

(5) Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistung ohne berechtigten Grund nicht ab oder gerät er mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist GCS nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(6) Im Fall der Vertragsbeendigung durch den Kunden oder aufgrund seines vertragswidrigen Verhaltens kann GCS als Schadensersatz den Wert der bis dahin erbrachten Leistungen sowie pauschal 30 % der Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Umgekehrt kann GCS einen höheren Schaden geltend machen, sofern dieser nachweisbar ist.

(7) Ist eine Vertragserfüllung infolge höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemie-bedingte Einschränkungen wie Lockdowns, behördliche Verbote, gravierende Umweltkatastrophen) unzumutbar geworden, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag außerordentlich und ggf. fristlos zu kündigen. Die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten.

§ 12 Schutz- und Nutzungsrechte

(1) Alle im Rahmen der Vertragsdurchführung entstehenden gewerblichen Schutzrechte – insbesondere Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Design-, Patent- oder wettbewerbsrechtliche Leistungsschutzrechte – verbleiben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ausschließlich bei GCS oder den von GCS beauftragten Dritten.

(2) Eine Übertragung von Nutzungs- oder Verwertungsrechten an den Kunden erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung in Textform und nur im für das jeweilige Projekt erforderlichen Umfang. Die Rechteeinräumung erfolgt – sofern nicht ausdrücklich anders geregelt – ausschließlich projektbezogen. Änderungen oder Bearbeitungen von Konzepten,

Seite 5 von 6

  1. oder durch von GCS autorisierte Dritte vorgenommen werden.

(3) Der Kunde ist ausschließlich zur Nutzung der von GCS erbrachten Leistungen für den vertraglich bestimmten Zweck berechtigt. Eine weitergehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Weitergabe, Veröffentlichung oder Bearbeitung, ist nur mit vorheriger Zustimmung von GCS in Textform zulässig. Auch Druckdaten, Vorlagen, Layouts oder Produktionsdateien, die im Auftrag des Kunden erstellt werden, bleiben Eigentum von GCS – selbst wenn sie dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt wurden.

(4) Soweit Leistungen nach Angaben, Vorgaben oder Unterlagen des Kunden erbracht werden, sichert der Kunde zu, dass durch die Leistungserbringung der GCS keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. GCS ist nicht verpflichtet, die Rechtslage eigenständig zu prüfen. Der Kunde stellt GCS von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer solchen Schutzrechtsverletzung gegen GCS geltend gemacht werden. Dies umfasst auch die Kosten notwendiger Rechtsverteidigung.

(5) GCS ist berechtigt, Produktionen oder sonstige Leistungen aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen einschließlich Hintergrundinformationen sowie Arbeitsergebnisse (z. B. Konzepte, Berichte, Filme) für Zwecke der Eigenwerbung und Dokumentation – insbesondere in Printmedien, Online, Social Media oder im Rahmen von Pitches – zu verwenden. Ein Widerspruch ist zulässig, wenn berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.

(6) Sofern eine Übertragung von Nutzungsrechten vereinbart wird, erfolgt diese nur unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung einschließlich etwaiger Fremd- oder Herstellungskosten. Die Übertragung erfolgt stets nur im konkret vereinbarten zeitlichen, inhaltlichen und räumlichen Umfang und nur insoweit, als die Rechte GCS zustehen. Das Eigentum an sämtlichem Rohmaterial (Bild- und Tonmaterial), unbearbeiteten Dateien, Skripten, Drehbüchern, Treatments sowie sonstigen kreativen Vorleistungen verbleibt ausschließlich bei GCS, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(7) Entstehen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden gemeinsame Schutzrechte (z. B. Miturheberschaft), wird eine separate Vereinbarung über deren Nutzung, Verwaltung und Verwertung getroffen.

§ 13 Aufbewahrung und Archivierung

(1) GCS bewahrt projektbezogene Unterlagen und Dateien für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abschluss des Auftrags auf. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Anspruch des Kunden auf Herausgabe oder Rekonstruktion von Unterlagen, Dateien oder Daten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

(2) Stellt der Kunde GCS Originalvorlagen (z. B. Fotos, Manuskripte, Datenträger, physische Belege) zur Verfügung, ist er verpflichtet, hiervon vorab Duplikate oder Sicherungskopien anzufertigen. GCS übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung solcher Originale, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

(3) Vorlagen oder sonstige Gegenstände des Kunden, die nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss des Projekts zurückgefordert werden, kann GCS entsorgen oder kostenpflichtig einlagern. Eine Haftung für Verlust oder Beschädigung ist ausgeschlossen.

(4) Elektronische Daten und Projektergebnisse archiviert GCS regelmäßig auf einem agentureigenen Server. Eine darüberhinausgehende Langzeitarchivierung oder Datensicherung erfolgt nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung.

(5) GCS bietet dem Kunden auf Wunsch eine optionale kostenpflichtige Archivierung von Rohmaterialien, finalen Produktionsdateien (z. B. Master-Versionen), Arbeitsdateien oder sonstigen digitalen Projektinhalten für einen Zeitraum von 12 oder 24 Monaten an. Die genauen Konditionen (Leistungsumfang, Kosten, Verlängerungsoption) werden gesondert im Angebot oder Vertrag geregelt.

§ 14 Datenschutz

(1) GCS verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses sowie zur Wahrung berechtigter Interessen von GCS, z. B. zur Kundenbetreuung oder für eigene Werbezwecke. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

(3) GCS verpflichtet sich, sämtliche datenschutz-rechtlichen Anforderungen (einschließlich technischer und organisatorischer Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO) einzuhalten und auf Anfrage eine Beschreibung dieser Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.

(4) Soweit der Kunde GCS personenbezogene Daten Dritter überlässt (z. B. Mitarbeiter, Teilnehmer, Interviewpartner), ist er verpflichtet, deren Einwilligung in die Verarbeitung oder eine anderweitige rechtliche Grundlage hierfür sicherzustellen.

(5) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und zu den Rechten der betroffenen Personen enthält die Datenschutzerklärung von GCS, abrufbar unter: https://gral-content-speakers.de/datenschutz

Seite 6 von 6

§ 15 Vertraulichkeit und Verschwiegenheit

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen oder künftig bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle als vertraulich gekennzeichneten oder aufgrund der Umstände erkennbar vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht gilt unbefristet, auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

(2) Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist und diese Dritten schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden (z. B. Mitarbeiter, Subunternehmer, freie Dienstleister).

(3) Von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen sind Informationen, die nachweislich allgemein bekannt oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich zugänglich sind, die dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren oder die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen offenbart werden müssen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden, individuelle Vereinbarungen und vorvertragliche Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung oder im schriftlichen Vertrag dokumentiert sind. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden im Sinne des § 305b BGB. Solche Abreden mit vertretungsberechtigten Personen sind wirksam, sollten jedoch im Interesse beider Seiten unverzüglich schriftlich oder in Textform bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

(2) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist, sofern nicht anders vereinbart, der Geschäftssitz von GCS in München. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand München. GCS ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand oder an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: Juli 2025